Urkunde von 1143

über die Schenkung von Gütern (u.a. in Briedel) an das Kloster Springiersbach

1143

 

 

Übersetzung

von Wolfgang Diederich

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit.

Ich, Konrad, durch göttliche begünstigte Milde zweiter König der Römer.

Die Bestimmung der Gerechtigkeit ist es, den festen und beständigen Willen zu haben, einem jeden, was ihm regelmäßig zusteht.

 

Weil das ganze Menschengeschlecht diesen immer verehren und ausüben soll, kommt es gleichwohl der königlichen Würde vornehmlich zu, einen solche Geisteshaltung unverändert anzunehmen und diesen Teil der menschlichen Gesellschaft durch die alleinige Gnade des Schutzes zu verteidigen, (und) der (König) wählte, nachdem er den eigenen Besitzanspruch an dieser Welt verschmähte, ein gemeinschaftliches Leben unter königlichem Gesetz durch das Führen des Landes der Lebenden zu besitzen.

 

Daher möchten wir, daß der Weisheit dieses Zeitalters, dem zukünftigen wie dem gegenwärtigen unserer Gläubigen bekannt ist, daß Richard, der ehrwürdige Abt des Klosters Springiersbach –

dieses Kloster hatte die Mutter desselben Abtes, Benigna , im Besitz ihrer Erbschaft zu bauen begonnen, und sie gab es dem Trierer Episkopat mit der Zustimmung des Pfalzgrafen Siegfried, dessen Ministerialin sie war, ohne irgendeine Abgabe oder eine Zuzahlung beliebiger Art –

als  er zu uns kam, von unserer Hoheit durch Fürsprache des ehrwürdigen Herrn Wibald, Abt des Klosters Stavelot, erreichte, daß wir wollten, dass dasselbe Kloster mit dem, was Nachfolger, ob Könige oder Kaiser, steht und besonderen Schutz erhält und die ebendort angesammelten Besitzungen durch die Autorität der königlichen Majestät befestigt und durch eíne glaubwürdige, von uns angeordnete Urkunde bestätigt werden.

Indem wir derer fromme und religiöse Bitte erhören, befestigen wir den selben Ort Springiersbach mit seinem Umfang in den empfangenen Grenzen für alle Zeit unter der Hand und dem Schutz der königlichen Macht, und zwar so, daß sich kein Erzbischof, kein Bischof, kein Herzog oder Graf oder stellvertretender Graf, kein kirchlicher oder weltlicher Würdenträger erdreisten soll, denselben Ort durch  Quartiernahmen oder Einziehen von Geldern oder Überhaupt durch anderes Unangenehmes zu beruhigen oder zu belästigen, und jede Freiheit genießen sollen, um Gott für immer zu dienen.

Dieses wird deshalb von uns auch wegen der Erhabenheit des Königtums durch die Beständigkeit festeren Rechtes aufgesetzt, weil nach dem Tod des Pfalzgrafen Wilhelm – er bleibe in guter Erinnerung – alle seine Freigüter auf gerechte Art und Weise in das rechtmäßige Eigentum des Königreiches gelangten.

Also bestätigten wir dem vorhererwähnten Kloster jenen Kondel genannten Teil, der an das zuvor erwähnte Kloster anstößt (und) der dem obengenannten Pfalzgraf Wilhelm gehörte und zwar in der Länge von der Quelle „Elverichsbrunnen“ bis zu den Äckern des obengenannten Klosters sich erstreckte, aber in der Breite aus der Krümmung von der Quelle des „Vilirsbachs“ mit Wäldern, Feldern und allen erworbenen oder hinzugewonnenen Nutznießungen.

Außerdem (bestätigen wir) drei Äcker, die der zuvor genannte Pfalzgraf mit seiner Unterschrift von jedem Übereinkommen oder Dienstleistung und von der Steuereintreibung durch die Vögte oder Hofmänner und öffentlicher Hofbeamter völlig befreit hat, sowie einen Hof in dem Dorf Kröv mit einer Kapelle, die dort errichtet wurde, und zwei weitere in dem Dorf Reil, der eine völliger Freiheit, wie erwähnt wurde, und wir befreien sie vom Schutz durch einen Herrn über alle Menschen und von einer Störung.

Wir geben den Zoll, der in der Burg von Cochem auf Anordnung von den genannten Mönchen zurückgegeben wurde, ihnen durch eine stets gültige Schenkung unwiderleglich zurück, damit die Schiffe, di zu dem bereits erwähnten Klosters gehören und die Güter und Lebensmittel der Mönche transportieren, keinen Zoll oder öffentliche oder private Abgabe bei der fahrt den Fluß herab oder hinauf bezahlen müssen.

Ferner befestigen wir alles, was diesem ehrwürdigen Ort bisher auf Bitten der Untertanen verboten war oder später auf rechtmäßige Art übertragen wurde, gleichermaßen durch das Recht an Verteidigung als auch an Schutz:

nämlich

Äcker im Dorf Bengel, die der genannte Pfalzgraf im Falle seines Todes für sein Seelenheil geschenkt hat, von dem Abhang bis zu den Feldern des Klosters;

Weinberge und Felder im Dorf Kröv;

Weinberge in Rissbach;

ein Hofgut, Äcker, Weinberge (und) Wiesen in Traben – Trarbach;

Weinberge in Enkirch;

in Burg einen Fronhof, Felder, Weinberge und Wiesen;

Weinberge und Felder in Reil;

in Pünderich einen Hof, Weinberge und Äcker;

in Briedel (und) Kaimt Weinberge;

in Spei ein Haus und Weinberge;

in Alf Weinberge;

ein Haus und Weinberg bei St. Aldegund;

in Bremm (und) Nehren Weinberge

ein Haus, Felder und Weinberge in Klotten;

ein Haus mit Weinbergen, Feldern (und) Wiesen in Olkenbach;

ein Haus, Felder, Wiesen und Weinberge in Wittlich;

Weinberge in Noviand;

ein Hofgut, Äcker, Wiesen, eine Mühle und einen Wald in Greimerath;

einen Fronhof, Felder und Wiesen und einen Mühle und einen Wald in Winkel;

in dem Ort „Scheitha“ (Ellscheid/Darstein) einen Hof mit Feldern (und) Wiesen;

im Ort Ueß einen Fronhof mit Feldern und  Wiesen;

in Hüngersdorf Hufen, von denen 13 Goldmünzen in Kölner Denaren bezahlt werden, und einen Mühle;

ein Hof, Felder und Wiesen in Wengerohr;

ein Fronhof, Äcker und Wiesen in Lötzbeuren;

im Ort Summethof den Hof und Äcker;

im Ort Wirfus ein Haus, Felder und Wiesen

in „Othinga“ was sie dort besitzen.

Alle diese Dinge, die aufgeschrieben wurden, und jene, welche die Mönche des obengenannten Klosters Springiersbach auf rechtmäßige Art und durch Schenkungsurkunde, von welchem Personen auch immer, mit der Unterstützung des Gesetzes erhalten können, haben wir nämlich während unserer Regentschaft als König und dem Schutz der Kaiser für alle zeit empfangen, und es soll keiner Person in den Dörfern und Ortschaften dieser Stiftung, wo sie Besitzungen haben werden, erlaubt sein, das Betreten oder das Hinausgehen zu verbieten, noch von einem Gewässer, dem gemeinschaftlichen Wald, den Weiden oder dem gebrauch öffentlicher Dinge auf irgendeine Weise abzuhalten und nicht das Durchgangsrecht noch Brückenzoll von ihnen oder ihren Sachen zu fordern, sondern (es) soll erlaubt sein, daß sie mit (Hilfe) der Gnade des königlichen Schutzes ein geruhsames Leben mit dem Vorrecht jeder Freizeit führen.

Und damit dieses später für alle Zeit gültig und unerschüttert bestehen bleibt, haben wir infolgedessen befohlen, diese (hier) aufgeschriebene Urkunde mit dem Aufdruck unseres Siegels darauf zu versehen, und wir haben es mit eigener Hand befestigt, damit es darunter zu sehen ist, und wir haben dafür gesorgt, dass die zeugen, die anwesend waren, darüber aufgeführt werden.

Ihre Namen sind:

Der Pfalzgraf Hermann,
Adalbert, Markgraf von Sachsen,
Gernhard, Graf von Sulzbach,
Gottfried, Graf von Sponheim,
Otto, Graf  von Rheineck,
und dessen Verwandte Otto Othalrich von „Ara“ (Are/Altenahr),
Hermann, Graf von Winneburg,
Robert von Lurenburg,
Reimbold von Isenburg;

Die königlichen Ministerialen
Heinrich von Ulmen und sein Bruder Rodulf,
Johannes von Neuerburg und sein Bruder Werner,
Johannes von Ebernach,
Johannes von Cochem,
Garsilius und Nicolaus von Kerpen,
Konrad von Boppard und andere mehr.

Das Namenszeichen des Herrn Konrad, des zweiten Königs der Römer.

Ich, der Kanzler Arnold, habe (dies) abstelle des Erzbischofs und Erzkanzlers heinrich von Mainz anerkannt.

Im Jahre 1144 nach der geburt des Herrn,
im sechsten Jahr der Indikation,
als der zweite Konrad als König der Römer regierte,
und zwar im sechsten Jahr seiner Regentschaft,
gegeben in Cochem am ersten Monatstag des August,

glückselig in Christus,
Amen.

 

 

 

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